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Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen

"Kreis-Reiterbund Main-Kinzigtal e. V."

 nachfolgend KRB genannt. Er wurde am ll.April 1962 in Bischofsheim gegründet und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verband ist über den Regionalverband Hessen-Nassau dem Hessischen Reit- und Fahrverband e.V. angeschlossen und überdies Mitglied des Landessportbundes Hessen sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

§2 Zweck und Aufgaben

l. Der KRB ist der Kreisverband für den Reit- und Fahrsport, er erfasst die im Kreis Main-Kinzig sowie in Teilen von Frankfurt und Büdingen bestehenden Vereine und Reitinstitute (priv. Reitbetriebe mit eingeschlossen).

2. Dem KRB obliegen folgende Aufgaben:

    2.1 Vertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisausschuss und
    Behörden im Kreis, Land und Bund.

    2.1.1   Durch Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen
    zur Verbesserung der Infrastruktur für
    Pferdesport-Pferdezucht- und Haltung im Kreisgebiet.

    2.1.2   Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
    Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

    2.1.3   Gutachterliche Mitwirkung bei der Regulierung von
    Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne sowie bei
    Anzeigen gemäß Tierschutzgesetz.

    2.1.4   Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport
    betreffen und die über den Bereich einer Stadt- oder
    Gemeinde hinausgehen beziehungsweise für alle Vereine
    des Kreises von Bedeutung sein können.

    2.2    Fachverbands-Vertretungen in den Kreis-Sportverbänden Hanau,
    Gelnhausen, Schlüchtern sowie Frankfurt und Büdingen.

    2.3 Förderung der Ausbildungsarbeit in den Vereinen durch

    2.3.1   Unterstützung der in den Vereinen tätigen Ausbildern und
    durch erfahrene Fachkräfte in den Vereinsanlagen.

    2.3.2   Durchführung von Ausbildungs- und Förderungslehrgängen für Ausbilder
      (Trainer gem.APO der FN oder EWU).

    2.3.3   Durchführung von Fortbildungslehrgängen für aktive
    Reiter.

    2.3.4   Durchführung von Prüfungen für das Deutsche Reiter- und
    Fahrabzeichen und für alle übrigen FN-Leistungsabzeichen.

    2.3.5   Durchführung von Lehr-Wanderritten und Lehrjagden u. a. m.

    2.4    Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen durch Erfahrungsaus-tausch, Lehrgänge und gemeinsame Veranstaltungen auf Kreisebene.

    2.5    Förderung des Turniersports im Kreisgebiet durch 

    2.5.1    Koordinierung der Planungen und Ausschreibungen.

    2.6.1    Unterstützung bei der Durchführung.

    2.5.1    Durchführung eigener Veranstaltungen. 

    2.6    Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Hessischen Reit- und Fahrverband und im Landessportbund Hessen ergeben.

    2.7    Unterstützung der Vereine in überfachlichen Organisationen,
    Wirtschafts- und Steuerfragen.

Der KRB verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Rechts. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus vereinseigenen Mitteln. Der KRB begünstigt auch keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der KRB finanziert sich aus Beiträgen, Beihilfen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

§3 Mitgliedschaft

1.    Der KRB hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2.    Die ordentliche Mitgliedschaft ist Reit- und Fahrvereinen oder Reitabteilungen örtlicher Sportvereinen vorbehalten.

3.   Die außerordentliche Mitgliedschaft können Reitstätten und Reitschulen erwerben, die im Main-Kinzig-Kreis ansässig sind und mit einem entsprechenden FN-Schild gekennzeichnet sind oder Mitgliedsbetrieb der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des KRB zu richten, der über sie entscheidet.

 Â§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1.    durch Kündigung, die der Wahrung einer 6-monatigen Frist zum Ende eines Jahres per Einschreiben an den Vorstand des KRB zu erklären ist.

2.    durch Auflösung eines Vereines beziehungsweise Aufgabe des Gewerbes oder Erlöschen der Kennzeichnung mit einem FN-Schild oder Kündigung der FN - Mitgliedschaft.

3.    durch Ausschluss. Die Ausschlusserklärung ist vom KRB-Vorstand dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Dieses kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung gegen den Ausschluss Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchs ruht die Mitgliedschaft.

4.    durch Ausschluss bei Verstoß gegen §6 Abs.3. Die Ausschlusserklärung ist vom KRB-Vorstand dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Dieses kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung gegen den Ausschluss Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchs ruht die Mitgliedschaft.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des KRB zu richten, die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen. Beiträge oder Umlagen fristgerecht zu bezahlen, wobei Beiträge und Umlagen Bringschulden sind.

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und Verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen oder zu misshandeln, oder unzulänglich zu transportieren.

§7 Organe

Organe des KRB sind

1.    der Vorstand

2.    die Mitgliederversammlung

3.    die Kreisreiterjugend

4.    der Ältestenrat

§8 Vorstand

l. Der Vorstand besteht aus

    1.1         dem 1.Vorsitzenden

    1.2         dem 2.Vorsitzenden

    1.3         dem Geschäftsführer

    1.4         dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Freizeitsport

    1.5         dem Jugendwart, der von der Kreisreiterjugend gewählt wird

    1.6         dem Pressesprecher

    1.7         dem Obmann Dressur

    1.8         dem Obmann Springen

    1.9         dem Obmann Vielseitigkeit

    1.10     dem Obmann Fahren

    1.11     dem Obmann für den Allgemeinen Pferdesport

    1.12     dem Obmann Voltigieren

    1.13     dem Obmann Ponysport

    1.14     dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe

    1.15     dem Beauftragten für Distanzsport

    1.16     dem Beauftragten für Westernreiten

 Die Vorstandsmitglieder zu 1.1 bis 1.4 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
 

Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden und des Geschäftsführers erfolgt in geheimer Abstimmung, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung, soweit die Stimmberechtigten kein anderes Verfahren beschließen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese einfache Mehrheit nicht erreicht, ist eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten erforderlich, welche die meisten Stimmen erhielten. In diesem Falle gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Der Jugendwart wird von der Kreis-Reiterjugend gewählt. Wahlberechtigt sind die  Jugendwarte und Jugendsprecher der Reit- und Fahrvereine. Der KRB-Jugendwart ist von der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied zu bestätigen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer, sie sind nur zu zweit oder gemeinsam zu Vertretung des KRB berechtigt.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Ihm obliegt die Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben des KRB, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem gesamten Vorstand vollzieht der Gesamtvorstand.

§9 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom 1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss auf Antrag von 1/3 der Mitglieder gem. §3 einberufen werden.

3.    In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gem. §3 der Satzung eine Grundstimme und die Mitglieder gem. §3 Abs. 2 zusätzlich für je angefangene 30 Mitglieder eine Zusatzstimme bis zu maximal 10 Stimmen.

4.    Der Mitgliederversammlung obliegt

    4.1         Die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes sowie der Geschäftsführung;

    4.2         die Genehmigung des Haushaltsplanes;

    4.3         die Wahl des Vorstandes gem. §8;

    4.4         die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss;

    4.5        die Festsetzung der Beiträge;

    4.6         die Wahl der Kassenprüfer;

    4.7         die Bestätigung des Jugendwartes;

    4.8         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

    4.9      die Beschlussfassung über die Auflösung des KRB;

    4.10    die Bestätigung des Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe

5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von sechs Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung geladen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der. erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6.    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Nur anwesende beziehungsweise vertretene Mitglieder sind stimmberechtigt.

7.    .Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ l0 Die Reiterjugend

Die Jugendorganisation im KRB ist die Reiterjugend. Grundlage für ihre Arbeit ist der §6 der Jugendordnung der Hessischen Reiterjugend im Hessischen Reit-und Fahrverband e.V. Die Reiterjugend hat als Organ des KRB keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der 1.Vorsitzende der Reiterjugend ist nach seiner Wahl durch den Kreis-Jugend-Ausschuss zugleich Jugendwart und damit Vorstandsmitglied des KRB.

§11 Der Ältestenrat

Schiedsorgan für alle Rechtsbelange. Seine Funktion ist übergeordnet und neutral, bestehend aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Ältestenrat wird vom Vorstand berufen.

§12 Kreisreiterbundausschuss der Pferdebetriebe

Der Kreisreiterbundausschuss besteht aus den beigetretenen Pferdebetrieben im Gebiet des Kreisreiterbundes.

Er hat folgende Aufgaben:

    1.1    Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

    1.2 Enthebung des Vorsitzenden und / oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitgliedern erforderlich.

2. Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.

Der "Kreisreiterbundausschuss der Pferdebetriebe" wird gebildet, wenn wenigstens sieben Pferdebetriebe aus dem Gebiet des KRB Mitglied beim Hessischen Reit - und Fahrverband sind. Bis dahin werden die Pferdebetriebe durch den Geschäftsführer vertreten.

§13 Mitgliedsbeitrag

 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§14 Satzungsänderung

1.      Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss vor der Beschlussfassung vom Vorstand beraten werden und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt sein.

2.    Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§15 Auflösung

1. Die Auflösung des KRB kann nur vom KRB-Vorstand beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen - ordentlichen Mitgliederversammlung -

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen erneut hierzu einberufene
Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Im Falle der Auflösung des KRB fällt das Vermögen an die Verwaltung des Main-Kinzig-Kreises Abt. Sport, die es zur Förderung des Reit- und Fahrsports im Kreisgebiet zu verwenden hat.

 

 

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